§ 21 Geschäfte am offenen Markt
Die Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des Geldmarktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen und verkaufen:
1. Wechsel, die den Erfordernissen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen;
2. Schatzwechsel, deren Aussteller der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land ist;
3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, deren Schuldner der Bund, eines seiner Sondervermögen oder ein Land ist;
4. andere von der Bank bestimmte Schuldverschreibungen.