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Gesetz über die Deutsche Bundesbank - Paragraph 21


§ 21 Geschäfte am offenen Markt

Die Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des Geldmarktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen und verkaufen:

1. Wechsel, die den Erfordernissen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen;

2. Schatzwechsel, deren Aussteller der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land ist;

3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, deren Schuldner der Bund, eines seiner Sondervermögen oder ein Land ist;

4. andere von der Bank bestimmte Schuldverschreibungen.


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