Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz - Paragraph 66
§ 66
Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im
Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen
werden, gelten die §§ 51 bis 53.