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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz - Paragraph 62
§ 62
Im Erziehungsregister können Steckbriefnachrichten und Suchvermerke nur
von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem
Erziehungsregister erteilt wird.
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