Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz - Paragraph 50
§ 50
Eine Eintragung, die zu Unrecht im Register getilgt worden ist, darf nur
mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register
aufgenommen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.