Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz - Paragraph 44
§ 44
Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 30
Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der
Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis
gebracht werden.
Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.