Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz - Paragraph 40
§ 40
Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen, so kommt dem
Verurteilten eine Anordnung nach § 39 nicht zugute,
solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.