Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz - Paragraph 26
§ 26
Eine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register entfernt worden ist, darf
nur mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register
aufgenommen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.