Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz - Paragraph 18
§ 18
Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in
ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.
Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.