<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz - Paragraph 14


§ 14

In das Register sind einzutragen

1. die Aussetzung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung sowie deren Widerruf; wird eine Bewährungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende zu vermerken,

2. die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,

3. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die Umwandlung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung sowie die Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten, die der Verurteilte nach dem Strafgesetz infolge der Verurteilung verloren hatte,

4. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.