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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Paragraph 93b


§ 93b

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.


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