Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Paragraph 93b
§ 93b
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die
Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur
Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.