Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Paragraph 92
§ 92
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll,
und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die
der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.