<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Paragraph 74


§ 74

Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.