Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Paragraph 53
§ 53
Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch
einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Bundespräsident an der Ausübung
seines Amtes verhindert ist.
Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.