Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Paragraph 29
§ 29
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können
der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige
Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.