<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Paragraph 12


§ 12

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.