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Staatsvertrag über Bildschirmtext - Paragraph 6


§ 6 Sorgfaltspflicht

(1) Nachrichtenangebote sollen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Der Anbieter hat zuvor das Angebot mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nach Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

(2) Bei Einzelmitteilungen, die Nachrichten enthalten, inhaltlich übereinstimmen und in zeitlichem Zusammenhang mehreren beliebigen Teilnehmern zum Abruf übermittelt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.


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