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Staatsvertrag über Bildschirmtext - Paragraph 4


§ 4 Entgelt

Der Anbieter kann Informationen und andere Dienste den Teilnehmern unentgeltlich oder gegen Entgelt anbieten. Die Unentgeltlichkeit oder die Höhe des jeweiligen Entgelts ist auf jeder Seite anzugeben. Der Teilnehmer muß durch Btx vor dem Abruf entgeltlicher Angebote unmißverständlich auf die Höhe des Entgelts hingewiesen werden; Angebotsseiten, die unmittelbar abgerufen werden können, dürfen nicht gegen Entgelt angeboten werden. Wird das Entgelt nach der Dauer der Nutzungszeit berechnet, ist dem Teilnehmer vor Beginn der entgeltlichen Inanspruchnahme des Angebots die Höhe des Entgelts je Zeiteinheit anzuzeigen; während der Nutzung ist fortlaufend auf die Entgeltlichkeit hinzuweisen. Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung, soweit und so lange der Teilnehmer auf die Ankündigung verzichtet.


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