§ 40 Verkehr mit neuen Betäubungsmitteln und ausgenommenen Zubereitungen.
(1) Wer vom 1. Januar 1982 an, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis zu gehören, am Verkehr mit Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis zu diesem Zeitpunkt keine solchen waren, oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) teilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. März 1982 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. April 1982 eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antrages.
(2) Wer als Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 dort bezeichnete Betäubungsmittel am 1. Januar 1982 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31. März 1982
1. dem Bundesgesundheitsamt unter Angabe der Art und Menge zu melden und
2. an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, an den Betreiber einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke oder an den Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 abzugeben oder zu veräußern, wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht beantragen will.
Wer nach Satz 1 Nr. 2 Betäubungsmittel erwirbt, hat dem Bundesgesundheitsamt bis zum 30. Juni 1982 den Abgebenden und die Art und Menge der erworbenen Betäubungsmittel zu melden.
(3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14 entsprechen, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1983 in diesen Packungen abgegeben werden.
(4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1983 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.
(5) Für in Anlage III Teil B bezeichnete nicht ausgenommene Zubereitungen, die vor dem 1. Januar 1982 keine Betäubungsmittel waren, gelten bis zum 31. Dezember 1983 die Vorschriften für ausgenommene Zubereitungen der Anlage III Teil B.