<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bundesrechtsanwaltsordnung - Paragraph 6


§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.