<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 95


§ 95

Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie eines Verletzten gelten die Vorschriften der §§ 83 bis 93 sinngemäß; für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter des Verletzten erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühren.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.