Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 87
§ 87
Durch die Gebühren der §§ 83 bis 86 wird die
gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger entgolten. Hierzu
gehört auch die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben
Rechtszugs.