<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 79


§ 79

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr; vertritt er einen Gläubiger, so erhält er die Hälfte der vollen Gebühr.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.