Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 79
§ 79
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur
Abwendung des Konkurses erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen
Gebühr; vertritt er einen Gläubiger, so erhält er die Hälfte der vollen
Gebühr.