§ 76
Der Rechtsanwalt erhält besonders fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren
1. im Beschwerdeverfahren;
2. im Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherheitsmaßregeln im Falle des § 197 Abs. 2 der Konkursordnung.
Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.