§ 39
Das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozeß oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozeßordnung) gilt als besondere Angelegenheit. Die Prozeßgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses wird jedoch auf die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens angerechnet.