<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 29


§ 29

Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.