Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 29
§ 29
Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Reisekosten
und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die
bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.