Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 24
§ 24
Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder
Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so
erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle
Gebühr.