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Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 24


§ 24

Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.