Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 131
§ 131
Der Rechtsanwalt erhält, soweit nicht für die Tätigkeit in
Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere
Vereinbarungen getroffen sind, eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der
Landeskasse.