Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 127
§ 127
Für die entstandenen Gebühren (§ 123) und die
entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen kann der
Rechtsanwalt aus der Bundes- oder Landeskasse angemessenen Vorschuß
fordern. § 128 gilt sinngemäß.