<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 115


§ 115

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuß verlangen. § 36a Abs. 2 gilt sinngemäß.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.