§ 105a
(1) Der Rechtsanwalt erhält für die Beistandsleistung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 3, vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.