§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzesc der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.