§ 51b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, daß für ihn bestimmte Schriftstücke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden können. Kann die Zustellung nur dadurch sichergestellt werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt wird, so hat der Betreiber den Bevollmächtigten der zuständigen Behörde zu benennen.