§ 45 Verfahren der Messung und Auswertung
Soweit es zur einheitlichen Beurteilung von Stand und Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet erforderlich ist, erläßt der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Durchführung der Feststellungen nach § 44 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die
1. Meßobjekte,
2. Meßverfahren und Meßgeräte,
3. für die Bestimmung der Zahl und der Lage der Meßstellen zu beachtenden Grundsätze,
4. Auswertung der Meßergebnisse und
5. Unterrichtung der Bevölkerung.