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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 895


§ 895

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.