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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 891


§ 891

(1) Ist im Grundbuche für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, daß das Recht nicht bestehe.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.