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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 825


§ 825

Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.