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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 732


§ 732

Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.