<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 686


§ 686

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtume, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.