<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 629


§ 629

Nach Der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.