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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 600


§ 600

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen Felder der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.