<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 60


§ 60

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 5 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.