§ 584a
(1) Dem Pächter steht das in § 549 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 569 zu kündigen.
(3) Eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach § 570 findet nicht statt.