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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 584a


§ 584a

(1) Dem Pächter steht das in § 549 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 569 zu kündigen.

(3) Eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach § 570 findet nicht statt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.