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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 550


§ 550

Macht der Mieter von der gemieteten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.