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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 536


§ 536

Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.