<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 2364


§ 2364

(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.

(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das im § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.