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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 2340


§ 2340

(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht.

(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.

(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der im § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.