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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 2338a


§ 2338a

Pflichtteilsberechtigt ist ein Abkömmling oder der Vater des Erblassers auch dann, wenn ihm der Erbersatzanspruch durch Verfügung von Todes wegen entzogen worden ist. Im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts stellt der Erbersatzanspruch dem gesetzlichen Erbteil gleich.


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