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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 2211


§ 2211

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.