Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht
Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 1857a
§ 1857a
Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853,
1854 zulässigen Befreiungen zu.
Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.