§ 1767
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme, Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.