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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 1767


§ 1767

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme, Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.


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